SATZUNG des VFR Blau-Gold Kevelaer e.V.
Aktuelle Satzung
1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein ist im Jahre 1977 gegründet worden. Er führt den Namen: Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e. V., Kevelaer (VFR).
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve, unter dem Registerblatt VR 30526, eingetragen.
2. Zweck des Vereins
Der Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e. V. mit Sitz in Kevelaer, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Pflege des traditionellen fastnächtlichen Brauchtums der Stadt Kevelaer, insbesondere die Pflege des Karnevals in Kevelaer als Volksfest.
- Schutz, Erhaltung und Weiterentwicklung fastnächtlicher Volksbräuche
- Pflege und Förderung heimischer Mundart und heimatlichen Brauchtums
- Ernennung des jeweiligen Prinzen mit Unterstützung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht
- Organisation und Finanzierung der öffentlichen Veranstaltung „Prinzenproklamation“
- Organisation und Durchführung der Besuche des Prinzen mit der Prinzengarde bei den Karnevalsveranstaltungen der Kevelaerer Vereine, Besuch im Krankenhaus, in Kindergärten, Schulen und Altenheimen
- Organisation und Finanzierung der Karnevalsveranstaltungen
- für die Kevelaerer Kinder
- für die Seniorinnen und Senioren der Stadt Kevelaer
- der öffentlichen Karnevalssitzungen im Ortskern Kevelaer
- Organisation des Kevelaerer Rosenmontagszuges, mit beratender Tätigkeit über die Motive der Wagen und Fußgruppen nach jeweiligem Motto des Rosenmontagszuges, damit das traditionelle, fastnächtliche Brauchtum des Kevelaerer Karnevals gewahrt bleibt
- Vertretung des Brauchtums „Kevelaer Karneval“ durch Besuche auswärtiger Veranstaltungen, auch im benachbarten Holland (Kontaktpflege)
-Förderung der Zusammenarbeit jeder Art von Vereinen, deren Vereinszweck die Pflege des Brauchtums ist.
-Bekämpfung von Auswüchsen, insbesondere der geschäftsmäßigen Ausnutzung des Karnevals
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3. Vereinstätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
4. Verwendungszweck der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Mitglieder
Die Mitgliedschaft erwerben können:
a) Natürliche Personen
b) Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen, die sich das Ziel gesetzt haben, den Karneval zu fördern
c) Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) einen schriftlichen Aufnahmeantrag
b) Beschluss des Vorstandes
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins in hohem Maße verdient gemacht haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand.
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6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zur entrichten und zwar
- Einzelmitglieder Jugend
- Einzelmitglieder Erwachsener
- Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen bis 10 Personen
- Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen bis 20 Personen
- Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen mehr als 20 Personen
- juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
Die jeweilige Beitragshöhe und deren Änderung wird in den Mitgliederversammlungen beschlossen und in einer separaten Beitragsordnung festgehalten.
Der Jahresbeitrag ist jeweils im Monat August fällig. Während des Zahlungsverzugs ruht das Stimmrecht.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Die Ausübung des Mitgliederrechtes kann einem anderen nicht übertragen werden.
Jedes Mitglied hat mit Erreichen des sechzehnten Lebensjahres in der Mitgliederversammlung folgendes Stimmrecht
- Einzelmitglieder Jugend KEINE STIMME
- Einzelmitglieder Erwachsener EINE STIMME
- Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen
- bis 10 Personen EINE STIMME
- bis 20 Personen ZWEI STIMMEN
- mehr als 20 Personen DREI STIMMEN
- Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts EINE STIMME
Nur anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt.
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Kleve.
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7. Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) Durch Austritt
b) Durch Ausschluss
c) Durch Tod
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung, er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen.
Die Austrittserklärung muss bis spätestens zum 30. Juni beim Präsidium eingegangen sein.
Bei vereins- oder ehrenwidrigem Verhalten kann das Mitglied vom Vorstand mit 3/4 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Zum vereinswidrigen Verhalten gehört es auch, wenn das Mitglied drei Monate über das Geschäftsjahr hinaus trotz Zahlungsaufforderung mit der Beitragszahlung im Rückstand geblieben ist.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenen Rechte.
Bereits entstandene und noch entstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.
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8. Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Das Präsidium
b) Der Vorstand
c) Die Mitgliederversammlung
Das Präsidium besteht aus
a) dem/der Präsidenten/in
b) dem/der 1. Vizepräsidenten/in
c) dem/der 2. Vizepräsidenten/in
d) dem/der Geschäftsführer/in
e) dem/der Schatzmeister/in
f) dem/der Schriftführer/in
Der Vorstand besteht aus
a) den Mitgliedern des Präsidiums
b) 10 Beisitzern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende/r oder ein stellvertretender Vorsitzender sowie ein weiteres Mitglied des Präsidiums.
Die Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Eine Wahl durch Akklamation ist zulässig.
Bei Abstimmungen und Wahlen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt.
Die Wahl leitet ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied (Wahlleiter/in).
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
Präsidium und Vorstand bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Scheiden während der Amtszeit Mitglieder des Präsidiums/Vorstands aus, so haben sich die Übrigbleibenden durch Hinzuwahl aus den Reihen der Mitglieder für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen.
Die Mitglieder des Vorstands können von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit abberufen werden.
Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Reisekosten und Aufwandsentschädigungen werden nicht geleistet.
9. Der/der Präsident/in
Der/die Präsident/in ist grundsätzlich der/die Vorsitzende des Präsidiums und des Vorstandes.
Aufgabe des/der Präsidenten/in ist unbeschadet der Zuständigkeit des Präsidiums und des Vorstandes die Vorbereitung und Leitung der vom Verein veranstalteten Karnevalsveranstaltungen.
Er/Sie repräsentiert den Verein auch bei karnevalistischen und sonstigen Veranstaltungen und Empfängen.
10. Rechte und Pflichten des Präsidiums
Das Präsidium führt unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der/die Präsident/in – bei seiner Verhinderung der/die 1. oder 2. Vizepräsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums – vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Sie zeichnen mit ihrem Namen.
Dem Präsidium obliegt die Geschäftsleitung, die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand
a) setzt den Termin für die Prinzenproklamation fest
b) gibt das Motto für den Rosenmontagszug bekannt
c) ernennt die Personen, die den Präsidiumsorden erhalten soll
d) wählt aus den Bewerbern den Prinzen
e) setzt Arbeitsgruppen für die technische Durchführung der Veranstaltungen ein
f) ernennt eine/n Sitzungspräsidenten/in
g) entscheidet über die Zulassung von Vorträgen und Darbietungen der Karnevalssitzungen
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11. Präsidiums- und Vorstandssitzungen
Das Präsidium und der Vorstand sind zu Vorstandssitzung nach Bedarf von dem/der Präsidenten/in einzuberufen. Die Beschlussfähigkeit ist bei der Abgabe von mindestens 2/3 der Stimmen gegeben.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Die Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, von Schriftführer/in und Präsidenten/in zu unterzeichnen und aufzubewahren.
Eine Abschrift des Sitzungsprotokolls erhält auf Verlangen jedes Vorstandsmitglied.
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12. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
Ihr steht die Entscheidungsbefugnis über die Vereinsangelegenheiten zu.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten mindestens einmal in Jahr einberufen.
Sie hat spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres stattzufinden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Anträge zur Tagesordnung sind von den Mitgliedern spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Präsidium schriftlich einzureichen.
Der Mitgliederversammlung obliegt u. a.:
- Die Wahl des Präsidiums und des Vorstandes
- Die Beschlussfassung über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
- Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
- Die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
- Die Entlastung des Präsidiums
- Die Wahl der Rechnungsprüfer
- Die Entscheidung über vorliegende Anträge
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Präsidium sie beschließt oder 15 stimmberechtigte Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Präsidium beantragen.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, vom Schriftführer und Präsidenten zu unterzeichnen und aufzubewahren.
13. Durchführung der Veranstaltungen
Jede Person, welche ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Kevelaer hat, kann sich als Prinz/Prinzessin/Dreigestirn für den Kevelaerer Karneval bewerben.
Bedingung ist, dass diese Person Mitglied des „Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e.V. Kevelaer“ ist und dass er/sie einen einwandfreien Leumund hat.
Zum Gefolge des Prinzen/ der Prinzessin/ des Dreigestirns gehört eine Prinzengarde.
Die Prinzengarde sollte dreizehn Mann stark sein, damit die Gewähr gegeben ist, dass immer zehn Mann bei den Auftritten zur Verfügung stehen.
Es ist anzustreben, dass die Gardemitglieder ebenfalls dem „Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e.V., Kevelaer“ angehören.
Die vom Vorstand als Prinz/Prinzessin/Dreigestirn für die jeweilige Session gewählte Person verpflichtet sich, dieses Amt anzunehmen und die Satzung des „Verein zur Förderung des Rosenmontagzuges e.V., Kevelaer“ zu beachten.
Die Narrenburg muss im Ortsteil Kevelaer liegen.
Vom „Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e.V., Kevelaer“ erhält der Prinz/ die Prinzessin/ das Dreigestirn ideelle und materielle Unterstützung.
Der Prinz/ die Prinzessin/ das Dreigestirn muss traditionsgemäß gekleidet sein.
In Absprache mit dem Vorstand sind vom Prinzen/ der Prinzessin/ dem Dreigestirn und seiner/ Ihrer Garde das Krankenhaus, Kindergärten, Schulen, Altenheime und auf Anforderung karnevalistische Veranstaltungen zu besuchen.
Die Besuche der Veranstaltungen sind so auszurichten, dass sie das Image der Stadt Kevelaer fördern.
Der Ablauf des Kevelaerer Karnevals wird mit gegenseitiger Hilfe und Unterstützung vom „Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e.V. Kevelaer“ und dem Prinzen/ der Prinzessin/ des Dreigestirns und seiner/Ihrer Garde durchgeführt, wobei das Wohl der Stadt Kevelaer im Mittelpunkt stehen soll.
14. Nebenordnungen
Der Vorstand kann zu dieser Satzung Nebenordnungen erlassen.
15. Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr hat der/die Schatzmeister/in die Jahresrechnung und eine Vermögensaufstellung zu fertigen und der Versammlung vorzutragen.
Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich (jeweils im Wechsel) aus der Mitte der Vereinsmitglieder einen Rechnungsprüfer für die Amtszeit von zwei Geschäftsjahren.
Beide Rechnungsprüfer/innen kontrollieren die Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres und haben einen Prüfbericht bei der ordentlichen Mitgliederversammlung abzugeben.
16. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Beschlüsse über Anträge auf Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Zur Änderung des Zwecks wie zur Auflösung des Vereins bedarf es der Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung, zu welcher mindestens einen Monat vorher eingeladen werden und in welcher mindestens 1/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen.
Ist eine derartige Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Versammlung zu gleichem Zwecke auf mindestens einen, längstens zwei Monate späteren Tag einzuberufen.
Diese zweite Versammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kevelaer, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke; und zwar zur Förderung vaterstädtischen Brauchtums zu verwenden hat.
Die Liquidation des Vermögens nach Auflösung des Vereins erfolgt durch zwei von der letzten Mitgliederversammlung ernannten Liquidatoren.
17. Schlussbestimmung
Mit der Verabschiedung dieser Satzung tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Satzungsänderung
1. Name und Sitz des Vereins–
Der Verein ist im Jahre 1977 gegründet worden. Er führt den Namen: Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e. V. mit Sitz in Kevelaer (VFR). Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve, unter dem Registerblatt VR 30526, eingetragen. 2. Zweck des Vereins Der Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e. V. mit Sitz in Kevelaer, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: – Pflege des traditionellen fastnächtlichen Brauchtums der Stadt Kevelaer, insbesondere die Pflege des Karnevals in Kevelaer als Volksfest. – Schutz, Erhaltung und Weiterentwicklung fastnächtlicher Volksbräuche |
– Pflege und Förderung heimischer Mundart und heimatlichen Brauchtums– Ernennung des jeweiligen Prinzen mit Unterstützung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht
– Organisation und Finanzierung der öffentlichen Veranstaltung „Prinzenproklamation“ – Organisation und Durchführung der Besuche des Prinzen mit der Prinzengarde bei den Karnevalsveranstaltungen der Kevelaerer Vereine, Besuch im Krankenhaus, in Kindergärten, Schulen und Altenheimen – Organisation und Finanzierung der Karnevalsveranstaltungen 1. für die Kevelaerer Kinder 2. für die Seniorinnen und Senioren der Stadt Kevelaer 3. der öffentlichen Karnevalssitzungen im Ortskern Kevelaer – Organisation des Kevelaerer Rosenmontagszuges, mit beratender Tätigkeit über die Motive der Wagen und Fußgruppen nach jeweiligem Motto des Rosenmontagszuges, damit das traditionelle, fastnächtliche Brauchtum des Kevelaerer Karnevals gewahrt bleibt – Vertretung des Brauchtums „Kevelaerer Karneval“ durch Besuche auswärtiger Veranstaltungen, auch im benachbarten Holland. (Kontaktpflege) – Förderung der Zusammenarbeit jeder Art von Vereinen, deren Vereinszweck die Pflege des Brauchtums ist. – Bekämpfung von Auswüchsen, insbesondere der geschäftsmäßigen Ausnutzung des Karnevals. 3. Vereinstätigkeit/Geschäftsjahr (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Verwendungszweck der Mittel Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins können werden: a) Natürliche Personen b) Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen, die sich das Ziel gesetzt haben, den Karneval zu fördern c) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, a) die Satzungen und Ordnungen des Vereins anzuerkennen und b) sich für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. (3) Der Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter/innen. (4) Die Anmeldung zum Verein muss schriftlich erfolgen und bedarf bei Minderjährigen der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter/innen. Die gesetzlichen Vertreter/innen des minderjährigen Vereinsmitglieds verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags, die Beitragspflichten des/der Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich zu erfüllen. (5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. (6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. (7) Personen, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht haben, können nach Vorschlag jeden Mitglieds als Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand. 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder des Vereins haben mit Vollendung ihres siebten Lebensjahres das Recht, bei den Vereinsorganen Anträge einzureichen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Anträge sind dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. (2) Alle Mitglieder haben Anspruch auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins. (3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung sowie die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse zu befolgen und den Vorstand bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. (4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dabei werden die Mitgliedsbeiträge wie folgt gestaffelt: – Einzelmitglieder Kinder/Jugend – Einzelmitglieder Erwachsene – Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen bis zu einer Größe von 10 Personen – Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen bis zu einer Größe von 20 Personen – Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen mit mehr als 20 Personen – juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. (5) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist jeweils im Februar eines Jahres fällig. a) Bei Eintritt in den Verein im laufenden Geschäftsjahr (01.01. bis 31.12. jeden Jahres) ist dennoch der Jahresbeitrag für das laufende Jahr in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bei Eintritt nach dem vorgenannten Fälligkeitstermin sofort fällig. b) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefonnummer sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen. c) Die Mitglieder verpflichten sich, dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, durch das die Beiträge, Gebühren und Umlagen zum Fälligkeitstermin eingezogen werden. d) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. e) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist oder eingezogen werden kann, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verzinst werden (5 %-Punkte über dem Basiszinssatz). f) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen. (6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. (7) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar, insbesondere kann die Ausübung der Mitgliederrechte keinem anderen übertragen werden. (8) Bei angeschlossenen Vereinen sowie juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts obliegt das Stimmrecht dem Vorstand bzw. dem Vorsteher der juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. (9) Mitglieder unter 7 Jahren haben kein Antrags- oder Rederecht in der Mitgliederversammlung. Kinder im Alter von 7 bis 15 Jahren haben ein Rede- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. Mitglieder ab Erreichen des 16. Lebensjahres haben in der Mitgliederversammlung Antrags-, Rede- und Stimmrecht, soweit nicht über Vermögensangelegenheiten abgestimmt wird. Bei Abstimmung über Vermögensangelegenheiten haben sie kein Stimmrecht. (10) Die Teilnahme der gesetzlichen Vertreter von Kindern und Jugendlichen an der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter sind selbst Mitglied im Verein. Diese haben aber kein Stimmrecht bezogen auf ihre minderjährigen Kinder. (11) Jugendliche Mitglieder zwischen dem 16. und dem vollendeten 18. Lebensjahr können nicht in Ämter des Vereins gewählt werden. (12) Im Übrigen gilt folgende Stimmrechtsverteilung: – Einzelmitglieder Erwachsene EINE STIMME – Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen bis 10 Personen ZWEI STIMMEN – Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen bis 20 Personen DREI STIMMEN – Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen mit mehr als 20 Personen VIER STIMMEN – juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts EINE STIMME 7. Verlust der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung), b) durch Ausschluss aus dem Verein, c) durch Streichung aus der Mitgliederliste und d) durch Tod. (2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung in Textform an den Vorstand unter der Geschäftsadresse des Vereins. Die Austrittserklärung muss bis zum 30.11. beim Vorstand eingegangen sein. (3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft gleich aus welchem Grund erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. (13) Nur anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt. (14) Zuständige für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Kleve. – 8. Ausschluss aus dem Verein/Streichung aus der Mitgliederliste (1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied a) grob schuldhaft gegen die Satzung oder Ordnungen verstößt, b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt, c) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerungen extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet, d) gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt. (2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des siebten Lebensjahres. (3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. (4) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird durch Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. (5) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. (6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Beiträgen, Umlagen oder Gebühren in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst gefasst werden, wenn nach der Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei der Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied mitzuteilen. (7) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung. – – – 9. Vereinsorgane Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand – – 10. Mitgliederversammlung (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, spätestens bis zum 30.09. eines jeden Jahres. (2) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einladung kann in Textform erfolgen, d.h. beispielsweise per E-Mail oder andere Medien. Sie kann durch öffentliche Bekanntmachung in Textform erfolgen. Sie kann auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden. Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung ist es ausreichend, wenn ein Hinweis auf die Ladung zur Mitgliederversammlung auf der Homepage erfolgt. Die Frist beginnt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag. Es ist ausreichend die Tagesordnung auf der Homepage zu veröffentlichen. (3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen zwei Wochen vor der Versammlung in den Händen des Vorstands sein. (4) Regelmäßige Tagesordnungspunkte sind: a) Jahresbericht des Vorstandes b) Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes und der Abteilungen d) Neuwahl des Vorstands im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit diese turnusmäßig ansteht e) Wahl der Kassenprüfer soweit dies turnusmäßig ansteht f) Anträge (5) Eine Änderung der Satzung kann nur in der Mitgliederversammlung mit der Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. (6) Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Mitgliederversammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl dem alten Vorstand vorliegt. (7) Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. (8) Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. (9) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu führen. Das Protokoll ist vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen. (10) Die Entlastung des Vorstandes im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss durch die Mitgliederversammlung erfolgen. (11) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aus dringendem Anlass vom Vorstand oder auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 37 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches einberufen werden, wenn dies von dem in der Satzung bestimmten Teil – oder falls die Satzung keine Regelung hierzu trifft – von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die Vorschrift des § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. (12) Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch das für die Einberufung zuständige Organ. Sie ist fünf Tage vor dem Termin zur Mitgliederversammlung öffentlich bekanntzumachen. Anträge zur außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen zwei Tage vor dem Termin zur Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zu Händen des Vorstandes gestellt werden. 11. Vorstand (1) Der Vorstand besteht a) aus dem/der Präsidenten/in, b) aus dem/der Vizepräsidenten/in, c) aus dem/der Geschäftsführer/in, d) aus dem/der Schatzmeister/in, e) aus dem/der Schriftführer/in. (2) Der Vorstand hat das Recht bis zu fünfzehn Beisitzer als kooptierte Mitglieder des Vorstandes zu bestimmen. (3) Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der/die Präsident/in, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die Vizepräsident/in sowie ein weiteres gewähltes Vorstandsmitglied. (4) Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. (5) Die Wahl ist grundsätzlich per Handzeichen durchzuführen. Stellt ein anwesendes Mitglied in der Mitgliederversammlung den Antrag, eine geheime Wahl durchzuführen, so ist die Wahl geheim durchzuführen. Bei Abstimmungen und Wahlen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt. (6) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. (7) Scheiden während der Amtszeit Mitglieder des Vorstandes aus, so werden die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung unter den verbleibenden Mitgliedern verteilt. (8) Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. (9) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen werden vom Verein nicht übernommen. (10) Mitglieder des Vorstands können von der Mitgliederversammlung auf Antrag mit einer 2/3 Mehrheit abberufen werden. (11) Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für den Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsident/in. Stimmberechtigt sind nur die gewählten Vorstandsmitglieder (12) Der/die Schatzmeister/in führt die Kassengeschäfte des kann keine Zahlung ohne Beleg erfolgen. (13) Der/die Geschäftsführer/in hat die laufenden Geschäfte des Vereins in Abstimmung mit dem/der Präsidenten/in zu führen. (14) Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen, die vom/von der Schriftführer/in zu erstellen sind. (15) Der Vorstand hat das Recht, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die folgendes regeln muss: (a) Der Vorstand – setzt den Termin für die Prinzenproklamation fest, – gibt das Motto für den Rosenmontagszug bekannt, – er nennt die Personen, die den Präsidiumsorden erhalten sollen, – wählt aus den Bewerbern den Prinzen, – setzt Arbeitsgruppen für die technische Durchführung der Veranstaltungen ein, – ernennt einen Sitzungspräsidenten, – entscheidet über die Zulassung von Vorträgen und Darbietungen der Karnevalssitzungen. (b) Dabei ist der Vorstand an folgendes gebunden: – Der Vorstand wählt aus den Bewerbern den Prinzen/die Prinzessin/das Dreigestirn für den Kevelaerer Karneval aus. Jede Person, welche ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Kevelaer hat, kann sich als Prinz/Prinzessin/Dreigestirn für den Kevelaerer Karneval bewerben. Bedingung ist, dass diese Person Mitglied des Vereins ist und einen einwandfreien Leumund hat. – Dem Prinzen ist eine Prinzengarde beizuordnen. Diese sollte 13 Mann stark sein, damit die Gewähr gegeben ist, dass immer zehn bei den Auftritten zur Verfügung stehen. – Auch die Mitglieder der Prinzengarde sollen dem Verein angehören. (c) Die Narrenburg muss im Ortsteil Kevelaer liegen. (d) Der Verein unterstützt den Prinzen/die Prinzessin/das Dreigestirn ideell und materiell. Der Prinz und die Prinzessin sowie das Dreigestirn müssen sich entsprechend der karnevalistischen Traditionen am Niederrhein kleiden. Prinz, Prinzessin und Dreigestirn sollen sozial tätig sein, also Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen, Altenheime in der Session besuchen und an karnevalistischen Veranstaltungen teilnehmen, auch in Nachbarorten und Vereinen, mit denen Kontakt gepflegt wird. Das nähere beschließt der Vorstand in Abstimmung mit den Tollitäten. (e) Das Ansehen der Stadt ist in der Session besonders zu fördern. (16) Die Vorstandssitzungen leitet der/die Präsident/in. Seine/ihre Aufgabe ist es, unbeschadet der Zuständigkeit im Vorstand die Karnevalsveranstaltungen vorzubereiten und die Leitung der vom Verein veranstalteten Karnevalsveranstaltungen zu übernehmen. Diese Aufgabe kann der/die Präsident/in auch auf andere Vorstandsmitglieder bzw. Beisitzer delegieren. Er/Sie repräsentiert den Verein bei karnevalistischen und sonstigen Veranstaltungen. (17) Der Vorstand hat die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse umzusetzen und das Vereinsvermögen bestmöglich zu verwalten. 12. Kassenprüfung (1) Am Ende eines jeden Geschäftsjahres findet eine Prüfung der Kassen des Vereins statt. Sie wird von zwei Kassenprüfern/innen durchgeführt. Diese werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der ersten auf diese Satzungsänderung folgenden Wahl wird ein/e Kassenprüfer/in nur auf ein Jahr gewählt, so dass in den Folgejahren dann immer nur ein/e Kassenprüfer/in gewählt werden muss. Wiederwahl ist zulässig. Außerordentliche Kassenprüfungen kann der Vorstand jederzeit veranlassen. (2) Der/die Kassenprüfer/innen überprüfen die Ordnungsgemäßheit der Buchführung und der Belege sowie der Kassenführung sachlich und rechnerisch. Sie bestätigen die Ordnungsgemäßheit durch ihre Unterschrift und berichten hierüber der Mitgliederversammlung. Über vorgefundene Mängel haben Sie den Vorstand unverzüglich zu unterrichten. (3) Zum/zur Kassenprüfer/in können nur Mitglieder gewählt werden, die keinem anderen Organ des Vereins angehören. – – – – – – – – – 13. Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins bedarf der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung zu der satzungsgemäß einzuladen ist. Der Beschluss über die Auflösung muss mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. (2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kevelaer, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke und zwar zur Förderung des Winter- und Sommerbrauchtums zu verwenden hat. Der Vorstand ist mit der Liquidation des Vereins zu beauftragen. |