VFR Blau-Gold Kevelaer e.V. VFR Blau-Gold Kevelaer e.V.
  • Über uns
  • Veranstaltungen
    • Rosenmontag
      • Regeln für den Rosenmontagszug
    • Wallfahrt der Karnevalisten
  • 5te Jahreszeit
  • Datenschutz
  • Fotos
  • Kontakt

SATZUNG des VFR Blau-Gold Kevelaer e.V.

Aktuelle Satzung

1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein ist im Jahre 1977 gegründet worden. Er führt den Namen: Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e. V., Kevelaer (VFR).
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Geldern eingetragen.
–

2. Zweck des Vereins

Der Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e. V. mit Sitz in Kevelaer, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • Pflege des traditionellen fastnächtlichen Brauchtums der Stadt Kevelaer, insbesondere die Pflege des Karnevals in Kevelaer als Volksfest.
  • Schutz, Erhaltung und Weiterentwicklung fastnächtlicher Volksbräuche
  • Pflege und Förderung heimischer Mundart und heimatlichen Brauchtums
  • Ernennung des jeweiligen Prinzen mit Unterstützung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht
  • Organisation und Finanzierung der öffentlichen Veranstaltung „Prinzenproklamation“
  • Organisation und Durchführung der Besuche des Prinzen mit der Prinzengarde bei den Karnevalsveranstaltungen der Kevelaerer Vereine, Besuch im Krankenhaus, in Kindergärten, Schulen und Altenheimen
  • Organisation und Finanzierung der Karnevalsveranstaltungen
  1. für die Kevelaerer Kinder
  2. für die Seniorinnen und Senioren der Stadt Kevelaer
  3. der öffentlichen Karnevalssitzungen im Ortskern Kevelaer
  • Organisation des Kevelaerer Rosenmontagszuges, mit beratender Tätigkeit über die Motive der Wagen und Fußgruppen nach jeweiligem Motto des Rosenmontagszuges, damit das traditionelle, fastnächtliche Brauchtum des Kevelaerer Karnevals gewahrt bleibt
  • Vertretung des Brauchtums „Kevelaer Karneval“ durch Besuche auswärtiger Veranstaltungen, auch im benachbarten Holland

–
–

–

5. Mitglieder

Die Mitgliedschaft erwerben können:

  1. Natürliche Personen
  2. Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen, die sich das Ziel gesetzt haben, den Karneval zu fördern
  3. Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch:

  1. Eine vom Beitretenden zu unterzeichnender Beitrittserklärung
  2. Beschluss des Vorstandes

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins in hohem Maße verdient gemacht haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zur entrichten und zwar

  • Einzelmitglieder  25,– DM
  • Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen
    • bis 10 Personen                         50,– DM
    • bis 20 Personen                         75,– DM
    • mit mehr als 20 Personen          100,–DM
  • juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts         100,–DM

Kinder bis zu 16 Jahren sind beitragsfrei und zählen bei der Personenzahl von Vereinen, Nachbarschaften und geselligen Gruppen nicht mit.

Der Jahresbeitrag ist jeweils im Monat November fällig.

Eine Änderung des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Die Ausübung des Mitgliederrechtes kann einem anderen nicht übertragen werden.

–

–

–

–

–

–

–

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und eine Stimme.

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Geldern.

7. Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. Durch Austritt
  2. Durch Ausschluss
  3. Durch Tod

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung, er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

–

Die Austrittserklärung muss bis spätestens zum 30. September beim Präsidium eingegangen sein.

Bei vereins- oder ehrenwidrigem Verhalten kann das Mitglied vom Vorstand mit ¾ Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Zum vereinswidrigen Verhalten gehört es auch, wenn das Mitglied drei Monate über das Geschäftsjahr hinaus trotz Zahlungsaufforderung mit der Beitragszahlung im Rückstand geblieben ist.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenen Rechte.

Bereits entstandene und noch entstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.

8. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Das Präsidium
  2. Der Vorstand
  3. Die Mitgliederversammlung

Das Präsidium besteht aus

  1. dem Präsidenten
  2. dem 1. Vizepräsidenten
  3. dem 2. Vizepräsidenten
  4. dem Geschäftsführer
  5. dem Schatzmeister und
  6. dem Schriftführer

Der Vorstand besteht aus

  1. den Mitgliedern des Präsidiums
  2. 10 Beisitzern, von denen möglichst jeweils einer aus den einzelnen Ortschaften der Stadt Kevelaer kommen sollte

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender sowie ein weiteres Mitglied des Präsidiums.

Die Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Eine Wahl durch Akklamation ist zulässig.
Bei Abstimmungen und Wahlen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt.
Die Wahl leitet ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied (Wahlleiter/in).
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
Präsidium und Vorstand bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Scheiden während der Amtszeit Mitglieder des Präsidiums/Vorstands aus, so haben sich die Übrigbleibenden durch Hinzuwahl aus den Reihen der Mitglieder für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen.
Die Mitglieder des Vorstands können von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit abberufen werden.
Die Tätigkeit aller Vorstandmitglieder ist ehrenamtlich.
Reisekosten und Aufwandsentschädigungen werden nicht geleistet.

10. Rechte und Pflichten des Präsidiums

Das Präsidium führt unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung die laufenden Geschäfte des Vereins.

Der Präsident – bei seiner Verhinderung der 1. oder 2. Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums – vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Sie zeichnen mit ihrem Namen.

Dem Präsidium obliegt die Geschäftsleitung, die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand

  1. setzt den Termin für die Prinzenproklamation fest
  2. gibt das Motto für den Rosenmontagszug bekannt
  3. ernennt die Personen, die den Präsidiumsorden erhalten soll
  4. wählt aus den Bewerbern den Prinzen
  5. prüft Entwürfe und Ideen für die Wagengestaltung
  6. setzt Arbeitsgruppen für die technische Durchführung der Veranstaltungen ein
  7. ernennt einen Sitzungspräsidenten
  8. entscheidet über die Zulassung von Vorträgen und Darbietungen der Karnevalssitzungen

12. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
Ihr steht die Entscheidungsbefugnis über die Vereinsangelegenheiten zu.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten mindestens einmal in Jahr einberufen.
Sie hat spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres stattzufinden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Anträge zur Tagesordnung sind von den Mitgliedern spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Präsidium einzureichen.

Der Mitgliederversammlung obliegt u. a.:

  1. Die Wahl des Präsidiums und des Vorstandes
  2. Die Beschlussfassung über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  3. Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  4. Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
  5. Die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
  6. Die Entlastung des Präsidiums
  7. Die Wahl der Rechnungsprüfer
  8. Die Entscheidung über vorliegende Anträge

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Präsidium sie beschließt oder 15 stimmberechtigte Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Präsidium beantragen.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, vom Schriftführer und Präsidenten zu unterzeichnen und aufzubewahren.

13. Durchführung der Veranstaltungen

Jede Person, welche ihren Wohnsitz in der Stadt Kevelaer hat, kann sich als Prinz für den Kevelaerer Karneval bewerben.

Bedingung ist, dass der Prinz und ggfls. die ihn stellende Gemeinschaft Mitglied des „Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e.V., Kevelaer“ sind und dass der Prinz einen einwandfreien Leumund hat.
Zum Gefolge des Prinzen gehört eine Prinzengarde.
Die Prinzengarde muss mindestens dreizehn Mann stark sein, damit die Gewähr gegeben ist, dass immer zehn Mann bei den Auftritten zur Verfügung stehen.
Es ist anzustreben, dass die Gardemitglieder – wie der Prinz und ggfls. Gemeinschaft –  dem „Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e.V., Kevelaer“ angehören.

Die vom Vorstand als Prinz für die jeweilige Session gewählte Person verpflichtet sich, dieses Amt anzunehmen und die Satzung des „Verein zur Förderung des Rosenmontagzuges e.V., Kevelaer“ zu beachten.

Sollte der gewählt Prinz plötzlich verhindert sein, do ist er oder ggfls. Die ihn stellende Gemeinschaft verpflichtet, kurzfristig eine andere Person zu benennen. Ist dieses nicht möglich, soll in Abstimmung mit dem Vorstand ein Ex-Prinz die Aufgabe des für die laufende Session gewählten Prinzen übernehmen.

Die Narrenburg muss im Ortsteil Kevelaer 1 liegen.

Vom „Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e.V., Kevelaer“ erhält der Prinz ideelle und materielle Unterstützung.

Der Prinz muss traditionsgemäß gekleidet sein.

Der „Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e.V., Kevelaer“ stellt einen Prinzenwagen für den Rosenmontagszug zur Verfügung.

Der Prinz und sein Gefolge verpflichten sich das Krankenhaus, Kindergärten, Schulen, Altenheimen und auf Anforderung karnevalistische Veranstaltungen der Vereine, Nachbarschaften, geselligen Gruppen zu besuchen, soweit diese Mitglieder des „Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e.V., Kevelaer“ sind.

Der Vorstand bestimmt ferner die Karnevalsveranstaltungen die vom Prinzen und seiner Garde besucht werden müssen.

Die Besuche der Veranstaltungen sind so auszurichten, dass sie das Image der Stadt Kevelaer fördern.
Dem Prinzen und seinem Gefolge ist es untersagt, für Firmen oder Geschäft jeder Art Werbung zu betreiben.
Der Ablauf des Kevelaerer Karnevals wird mit gegenseitiger Hilfe und Unterstützung durchgeführt, wobei das Wohl der Stadt Kevelaer im Mittelpunkt stehen soll.

15. Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr hat der Schatzmeister die Jahresrechnung und eine Vermögensaufstellung zu fertigen und der Versammlung vorzutragen.

Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zum Zwecke der Prüfung der Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres aus der Mitte der Vereinsmitglieder zwei Rechnungsprüfer, die der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfbericht abzugeben haben.

Satzungsänderung

1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein ist im Jahre 1977 gegründet worden. Er führt den Namen: Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e. V., Kevelaer (VFR).
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve, unter dem Registerblatt VR 30526, eingetragen.

2. Zweck des Vereins

Der Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e. V. mit Sitz in Kevelaer, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • Pflege des traditionellen fastnächtlichen Brauchtums der Stadt Kevelaer, insbesondere die Pflege des Karnevals in Kevelaer als Volksfest.
  • Schutz, Erhaltung und Weiterentwicklung fastnächtlicher Volksbräuche
  • Pflege und Förderung heimischer Mundart und heimatlichen Brauchtums
  • Ernennung des jeweiligen Prinzen mit Unterstützung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht
  • Organisation und Finanzierung der öffentlichen Veranstaltung „Prinzenproklamation“
  • Organisation und Durchführung der Besuche des Prinzen mit der Prinzengarde bei den Karnevalsveranstaltungen der Kevelaerer Vereine, Besuch im Krankenhaus, in Kindergärten, Schulen und Altenheimen
  • Organisation und Finanzierung der Karnevalsveranstaltungen
  1. für die Kevelaerer Kinder
  2. für die Seniorinnen und Senioren der Stadt Kevelaer
  3. der öffentlichen Karnevalssitzungen im Ortskern Kevelaer
  • Organisation des Kevelaerer Rosenmontagszuges, mit beratender Tätigkeit über die Motive der Wagen und Fußgruppen nach jeweiligem Motto des Rosenmontagszuges, damit das traditionelle, fastnächtliche Brauchtum des Kevelaerer Karnevals gewahrt bleibt
  • Vertretung des Brauchtums „Kevelaer Karneval“ durch Besuche auswärtiger Veranstaltungen, auch im benachbarten Holland (Kontaktpflege)
  • Förderung der Zusammenarbeit jeder Art von Vereinen, deren Vereinszweck die Pflege des Brauchtums ist.
  • Bekämpfung von Auswüchsen, insbesondere der der geschäftsmäßigen Ausnutzung des Karnevals.

5. Mitglieder

Die Mitgliedschaft erwerben können:

  1. Natürliche Personen
  2. Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen, die sich das Ziel gesetzt haben, den Karneval zu fördern
  3. Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch:

  1. einen schriftlichen Aufnahmeantrag
  2. Beschluss des Vorstandes

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins in hohem Maße verdient gemacht haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Beiträge sind wie folgt gestaffelt

  • Einzelmitglieder Jugend
  • Einzelmitglieder Erwachsener
  • Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen bis 10 Personen
  • Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen bis 20 Personen
  • Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen mehr als 20 Personen
  • Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts

Die jeweilige Beitragshöhe und deren Änderung wird in den Mitgliederversammlungen beschlossen und in einer separaten Beitragsordnung festgehalten.

Der Jahresbeitrag ist jeweils im Monat August fällig. Während des Zahlungsverzugs ruht das Stimmrecht.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Die Ausübung des Mitgliederrechtes kann einem anderen nicht übertragen werden.

Jedes Mitglied hat mit Erreichen der Volljährigkeit in der Mitgliederversammlung folgendes Stimmrecht,

  • Einzelmitglieder Jugend KEINE STIMME
  • Einzelmitglieder Erwachsener EINE STIMME
  • Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen, Familien
    • bis 10 Personen                EINE STIMME
    • bis 20 Personen                ZWEI STIMMEN
    • mehr als 20 Personen        DREI STIMMEN
  • Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts EINE STIMME

Nur anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt.

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Kleve.

7. Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. Durch Austritt
  2. Durch Ausschluss
  3. Durch Tod

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung, er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
Bis zum gleichen Zeitpunkt sind alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen.

Die Austrittserklärung muss bis spätestens zum 30. Juni beim Präsidium eingegangen sein.

Bei vereins- oder ehrenwidrigem Verhalten kann das Mitglied vom Vorstand mit ¾ Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Zum vereinswidrigen Verhalten gehört es auch, wenn das Mitglied drei Monate über das Geschäftsjahr hinaus trotz Zahlungsaufforderung mit der Beitragszahlung im Rückstand geblieben ist.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenen Rechte.

Bereits entstandene und noch entstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.

8. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Das Präsidium
  2. Der Vorstand
  3. Die Mitgliederversammlung

Das Präsidium besteht aus

  1. dem Präsidenten
  2. dem 1. Vizepräsidenten
  3. dem 2. Vizepräsidenten
  4. dem Geschäftsführer
  5. dem Schatzmeister und
  6. dem Schriftführer

Der Vorstand besteht aus

  1. den Mitgliedern des Präsidiums
  2. 10 Beisitzern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender sowie ein weiteres Mitglied des Präsidiums.

Die Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Eine Wahl durch Akklamation ist zulässig.
Bei Abstimmungen und Wahlen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt.
Die Wahl leitet ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied (Wahlleiter/in).
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
Präsidium und Vorstand bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Scheiden während der Amtszeit Mitglieder des Präsidiums/Vorstands aus, so haben sich die Übrigbleibenden durch Hinzuwahl aus den Reihen der Mitglieder für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen.
Die Mitglieder des Vorstands können von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit abberufen werden.
Die Tätigkeit aller Vorstandmitglieder ist ehrenamtlich.
Reisekosten und Aufwandsentschädigungen werden nicht geleistet.
–

10. Rechte und Pflichten des Präsidiums

Das Präsidium führt unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung die laufenden Geschäfte des Vereins.

Der Präsident – bei seiner Verhinderung der 1. oder 2. Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums – vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Sie zeichnen mit ihrem Namen.

Dem Präsidium obliegt die Geschäftsleitung, die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand

  1. setzt den Termin für die Prinzenproklamation fest
  2. gibt das Motto für den Rosenmontagszug bekannt
  3. ernennt die Personen, die den Präsidiumsorden erhalten soll
  4. wählt aus den Bewerbern den Prinzen
  5. –
  6. setzt Arbeitsgruppen für die technische Durchführung der Veranstaltungen ein
  7. ernennt einen Sitzungspräsidenten
  8. entscheidet über die Zulassung von Vorträgen und Darbietungen der Karnevalssitzungen

12. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
Ihr steht die Entscheidungsbefugnis über die Vereinsangelegenheiten zu.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten mindestens einmal in Jahr einberufen.
Sie hat spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres stattzufinden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Anträge zur Tagesordnung sind von den Mitgliedern spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Präsidium schriftlich einzureichen.

Der Mitgliederversammlung obliegt u. a.:

  1. Die Wahl des Präsidiums und des Vorstandes
  2. Die Beschlussfassung über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  3. Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  4. Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
  5. Die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
  6. Die Entlastung des Präsidiums
  7. Die Wahl der Rechnungsprüfer
  8. Die Entscheidung über vorliegende Anträge

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Präsidium sie beschließt oder 15 stimmberechtigte Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Präsidium beantragen.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, vom Schriftführer und Präsidenten zu unterzeichnen und aufzubewahren.

13. Durchführung der Veranstaltungen

Jede Person, welche ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Kevelaer hat, kann sich als Prinz, Prinzessin, Dreigestirn für den Kevelaerer Karneval bewerben.

Bedingung ist, dass diese Person Mitglied des „Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e.V., Kevelaer“ sind und dass der Prinz einen einwandfreien Leumund hat.
Zum Gefolge des Prinzen/der Prinzessin/des Dreigestirns gehört eine Prinzengarde.
Die Prinzengarde sollte dreizehn Mann stark sein, damit die Gewähr gegeben ist, dass immer zehn Mann bei den Auftritten zur Verfügung stehen.
Es ist anzustreben, dass die Gardemitglieder ebenfalls dem „Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e.V., Kevelaer“ angehören.

Die vom Vorstand als Prinz/Prinzessin/Dreigestirn für die jeweilige Session gewählte/n Person/en verpflichtet sich, dieses Amt anzunehmen und die Satzung des „Verein zur Förderung des Rosenmontagzuges e.V., Kevelaer“ zu beachten.

–

–
–

Die Narrenburg muss im Ortsteil Kevelaer liegen.

Vom „Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e.V., Kevelaer“ erhält der Prinz/die Prinzessin/das Dreigestirn ideelle und materielle Unterstützung.

Der Prinz/die Prinzessin/das Dreigestirn muss traditionsgemäß gekleidet sein.

–

–

In Absprache mit dem Vorstand sind vom Prinzen/der Prinzessin/dem Dreigestirn und seiner/ihrer Garde das Krankenhaus, Kindergärten, Schulen, Altenheimen und auf Anforderung karnevalistische Veranstaltungen zu besuchen.

–

–

Die Besuche der Veranstaltungen sind so auszurichten, dass sie das Image der Stadt Kevelaer fördern.

Der Ablauf des Kevelaerer Karnevals wird mit gegenseitiger Hilfe und Unterstützung vom „Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e.V., Kevelaer“ und dem Prinz/ der Prinzessin/ des Dreigestirn und seiner/ihrer Garde durchgeführt, wobei das Wohl der Stadt Kevelaer im Mittelpunkt stehen soll.

15. Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr hat der Schatzmeister die Jahresrechnung und eine Vermögensaufstellung zu fertigen und der Versammlung vorzutragen.

Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich (jeweils im Wechsel) aus der Mitte der Vereinsmitglieder einen Rechnungsprüfer für die Amtszeit von zwei Geschäftsjahre.
Beide Rechnungsprüfer kontrollieren die Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres und haben einen Prüfbericht bei der ordentlichen Mitgliederversammlung abzugeben.

Sie haben Fragen?

Wir beantworten sie gerne!

[cmsmasters_contact_form_sc formname="4961" email="info@vfrblaugoldkevelaer.de" fromname="wordpress"]
VFR Blau-Gold Kevelaer e.V. VFR Blau-Gold Kevelaer e.V.
VFR Blau-Gold Kevelaer e.V. © 2017 | Konzeption & Umsetzung KÄSE+SENF