SATZUNG des VFR Blau-Gold Kevelaer e.V.
Aktuelle Satzung
1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein ist im Jahre 1977 gegründet worden. Er führt den Namen: Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e. V., Kevelaer (VFR).
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve, unter dem Registerblatt VR 30526, eingetragen.
2. Zweck des Vereins
Der Verein zur Förderung des Rosenmontagszuges e. V. mit Sitz in Kevelaer, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Pflege des traditionellen fastnächtlichen Brauchtums der Stadt Kevelaer, insbesondere die Pflege des Karnevals in Kevelaer als Volksfest.
- Schutz, Erhaltung und Weiterentwicklung fastnächtlicher Volksbräuche
- Pflege und Förderung heimischer Mundart und heimatlichen Brauchtums – Ernennung des jeweiligen Prinzen mit Unterstützung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht
- Organisation und Finanzierung der öffentlichen Veranstaltung „Prinzenproklamation“
- Organisation und Durchführung der Besuche des Prinzen mit der Prinzengarde bei den Karnevalsveranstaltungen der Kevelaerer Vereine, Besuch im Krankenhaus, in Kindergärten, Schulen und Altenheimen
- Organisation und Finanzierung der Karnevalsveranstaltungen
- für die Kevelaerer Kinder
- für die Seniorinnen und Senioren der Stadt Kevelaer
- der öffentlichen Karnevalssitzungen im Ortskern Kevelaer
- Organisation des Kevelaerer Rosenmontagszuges, mit beratender Tätigkeit über die Motive der Wagen und Fußgruppen nach jeweiligem Motto des Rosenmontagszuges, damit das traditionelle, fastnächtliche Brauchtum des Kevelaerer Karnevals gewahrt bleibt
- Vertretung des Brauchtums „Kevelaer Karneval“ durch Besuche auswärtiger Veranstaltungen, auch im benachbarten Holland (Kontaktpflege)
-Förderung der Zusammenarbeit jeder Art von Vereinen, deren Vereinszweck die Pflege des Brauchtums ist.
-Bekämpfung von Auswüchsen, insbesondere der geschäftsmäßigen Ausnutzung des Karnevals
3. Vereinstätigkeit/Geschäftsjahr
01. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
02. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Verwendungszweck der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins können werden:
a) Natürliche Personen
b) Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen, die sich das Ziel gesetzt haben, den Karneval zu fördern
c) Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet,
a) die Satzungen und Ordnungen des Vereins anzuerkennen und
b) sich für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(3) Die Anmeldung zum Verein muss schriftlich erfolgen. Bei Minderjährigen bedarf der Aufnahmeantrag der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter/innen. Die gesetzlichen Vertreter/innen des minderjährigen Vereinsmitglieds verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags, die Beitragspflichten des/der Minderjährigen bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich zu erfüllen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(6) Personen, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht haben, können nach Vorschlag jeden Mitglieds als Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand.
6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder des Vereins haben mit Vollendung ihres siebten Lebensjahres das Recht, bei den Vereinsorganen Anträge einzureichen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Anträge sind dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
(2) Alle Mitglieder haben Anspruch auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung sowie im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse zu befolgen und den Vorstand bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dabei werden die Mitgliedsbeiträge wie folgt gestaffelt:
- Einzelmitglieder Kinder/Jugend
- Einzelmitglieder Erwachsene
- Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen bis zu einer Größe von 10 Personen
- Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen bis zu einer Größe von 20 Personen
- Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen mehr als 20 Personen
- juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist jeweils im Februar eines Jahres fällig.
a) Bei Eintritt in den Verein im laufenden Geschäftsjahr (01.01. bis 31.12. jeden Jahres) ist dennoch der Jahresbeitrag für das laufende Jahr in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bei Eintritt nach dem vorgenannten Fälligkeitstermin sofort fällig.
b) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefonnummer sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
c) Die Mitglieder verpflichten sich, dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, durch das die Beiträge, Gebühren und Umlagen zum Fälligkeitstermin eingezogen werden.
d) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
e) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist oder eingezogen werden kann, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verzinst werden (5%-Punkte über dem Basiszinssatz).
f) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(7) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar, insbesondere kann die Ausübung der Mitgliederrechte keinem anderen übertragen werden.
(8) Bei angeschlossenen Vereinen sowie juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts obliegt das Stimmrecht dem Vorstand bzw. dem Vorsteher der juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(9) Mitglieder unter 7 Jahren haben kein Antrags- oder Rederecht in der Mitgliederversammlung. Kinder im Alter von 7 bis 15 Jahren haben ein Rede- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. Mitglieder ab Erreichen des 16. Lebensjahres haben in der Mitgliederversammlung Antrags-, Rede- und Stimmrecht, soweit nicht über Vermögensangelegenheiten abgestimmt wird. Bei Abstimmung über Vermögensangelegenheiten haben Sie kein Stimmrecht.
(10) Die Teilnahme der gesetzlichen Vertreter von Kindern und Jugendlichen an der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter sind selbst Mitglied im Verein. Diese haben aber kein Stimmrecht bezogen auf ihre minderjährigen Kinder.
(11) Jugendliche Mitglieder zwischen dem 16. und dem vollendeten 18. Lebensjahr können nicht in Ämter des Vereins gewählt werden.
(12) Im übrigen gilt folgende Stimmrechtsverteilung:
- Einzelmitglieder Erwachsener EINE STIMME
- Vereine, Nachbarschaften, gesellige Gruppen
- bis 10 Personen ZWEI STIMMEN
- bis 20 Personen DREI STIMMEN
- mehr als 20 Personen VIER STIMMEN
- Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts EINE STIMME
7. Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) Durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Durch Ausschluss aus dem Verein
c) Durch Streichung aus der Mitliderliste und
c) Durch Tod
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung in Textform an den Vorstand unter der Geschäftsadresse des Vereins. Die Austrittserklärung muss bis zum 30.11. beim Vorstand eingegangen sein.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft gleich aus welchem Grund erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichtgen bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
8. Ausschluss aus dem Verein/Streichung aus der Mitgliederliste
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) grob schuldhaft gegen Satzung oder Ordnungen verstößt,
b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
c) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerungen extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet,
d) gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag, Antragsberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des siebten Lebensjahres.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
(4) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird durch Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(5) Dem betroffenen Mitglied steht gegen Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Beiträge, Umlagen oder Gebühren in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst gefasst werden, wenn nach der Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei der Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied mitzuteilen.
(7) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
9. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
10. Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, spätestens bis zum 30.09. eines jeden Jahres.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einladung kann in Textform erfolgen, d.h. beispielsweise per E-Mail oder anderen Medien. Sie kann durch öffentliche Bekanntmachung in Text erfolgen. Sie kann auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden. Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung ist es ausreichend, wenn ein Hinweis auf die Ladung zu Mitgliederversammlung auf der Homepage erfolgt. die Frist beginnt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag. Es ist ausreichend die Tagesordnung auf der Homepage zu veröffentlichen.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen zwei Wochen vor der Versammlung in den Händen des Vorstands sein.
(4) Regelmäßige Tagesordnungspunkte sind:
a) Jahresbericht des Vorstands
b) Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands und der Abteilungen
d) Neuwahl des Vorstands im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit diese turnusmäßig ansteht.
e) Wahl der Kassenprüfer soweit dies turnusmäßig ansteht
f) Anträge
(5) Eine Änderung der Satzung kann nur in der Mitgliederversammlung mit der Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(6) Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Mitgliederversammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Position dem alten Vorstand vorliegt.
(7) Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
(8) Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.
(9) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu führen. Das Protokoll ist vom Präsidenten/in und dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.
(10) Die Entlastung des Vorstandes im Sinne des §26 des Bürgerlichten Gesetzbuches muss durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
(11) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aus dringendem Anlass vom Vorstand oder auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 37 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches einberufen werden, wenn dies von dem in der Satzung bestimmten Teil – oder falls die Satzung keine Regelung hierzu trifft – von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die Vorschrift des § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
(12) Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch das für die Einberufung zuständige Organ. Sie ist fünf Tage vor dem Termin zur Mitgliederversammlung öffentlich bekanntzumachen.
Anträge zur außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen zwei Tage vor dem Termin zur Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zu Händen des Vorstandes gestellt werden.
(13) Nur anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt.
(14) Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Kleve.
11. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht
a) aus dem/der Präsident/in,
b) aus dem/der Vizepräsident/in
c) aus dem/der Geschäftsführer/in
d) aus dem/der Schatzmeister/in
e) aus dem/der Schriftführer/in
(2) Der Vorstand hat das Recht bis zu fünfzehn Beisitzer als kooptierte Mitglieder des Vorstandes zu bestimmen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der/die Präsident/in, im Falle seiner/Ihrer Verhinderung der/die Vizepräsident/in sowie ein weiteres gewähltes Vorstandsmitglied.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Wahl ist grundsätzlich per Handzeichen durchzuführen. Stellt ein anwesendes Mitglied in der Mitgliederversammlung den Antrag, eine geheime Wahl durchzuführen, so ist die Wahl geheim durchzuführen. Bei Abstimmungen und Wahlen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt.
(6) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(7) Scheiden während der Amtszeit Mitglieder des Vorstandes aus, so werden die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung unter den verbleibenden Mitgliedern verteilt.
(8) Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(9) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen werden vom Verein nicht übernommen.
(10) Mitglieder des Vorstands können von der Mitgliederversammlung auf Antrag mit einer 2/3 Mehrheit abberufen werden.
(11) Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschussfähig. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst. Für den Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsident/in. Stimmberechtigt sind nur die gewählten Vorstandsmitglieder.
(12) Der(die Schatzmeister/in führt die Kassengeschäfte, es kann keine Zahlung ohne Beleg erfolgen.
(13) Der/die Geschäftsführer/in hat die laufenden Geschäfte des Vereins in Abstimmung mit dem Präsidenten/in zu führen.
(14) Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen, die vom/von der Schriftführer/in zu erstellen sind.
(15) Der Vorstand hat das Recht, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die folgendes regeln muss:
(a) Der Vorstand
- setzt den Termin für die Prinzenproklamation fest,
- gibt das Motto für den Rosenmontagszug bekannt,
- ernennt die Personen, die den Präsidiumsorden erhalten soll,
- wählt aus den Bewerbern den Prinzen,
- setzt Arbeitsgruppen für die technische Durchführung der Veranstaltungen ein,
- ernennt einen Sitzungspräsidenten,
- entscheidet über die Zulassung von Vorträgen und Darbietungen der Karnevalssitzungen.
(b) Dabei ist der Vorstand an folgendes gebunden:
- Der Vorstand wählt aus den Bewerbern den Prinzen, die Prinzessin oder das Dreigestirn für den Kevelaerer Karneval aus. Jede Person, welche ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Kevelaer hat, kann sich als Prinz, Prinzessin oder Dreigestirn für den Kevelaerer Karneval bewerben. Bedingung ist, dass diese Person Mitglied des Vereins ist und einen einwandfreien Leumund hat.
- Dem Prinzen/Prinzessin/Dreigestirn ist eine Prinzengarde beizuordnen. Diese sollte 13 Mann/Frau stark sein, damit die Gewähr gegeben ist, das immer zehn bei den Auftritten zur Verfügung stehen.
- Auch Mitglieder der Prinzengarde sollen dem Verein angehören.
(c) Die Narrenburg muss im Ortsteil Kevelaer liegen.
(d) Der Verein unterstützt den Prinzen, die Prinzessin oder das Dreigestirn ideell und materiell. Der Prinz und die Prinzessin sowie das Dreigestirn müssen sich entsprechend der karnevalistischen Traditionen am Niederrhein kleiden. Prinz, Prinzessin und Dreigestirn sollen sozial tätig sein, also Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen und Altenheime in der Session besuchen und an karnevalistischen Veranstaltungen teilnehmen, auch in Nachbarorten und Vereinen, mit denen Kontakt gepflegt wird. Das nähere beschließt der Vorstand in Abstimmung mit den Tollitäten.
(e) Das Ansehen der Stadt ist in der Session besonders zu fördern.
(16) Die Vorstandssitzungen leitet der/die Präsident/in, im Vertretungsfall seine/Ihre Stellvertreter/in. Seine/ihre Aufgabe ist es, unbeschadet der Zuständigkeit im Vorstand die Karnevalsveranstaltungen vorzubereiten und die Leitung der vom Verein veranstalteten Karnevalsveranstaltungen zu übernehmen. Dies Aufgabe kann der/die Präsident/in auch auf andere Vorstandsmitglieder bzw. Beisitzer delegieren. Er/Sie repräsentiert den Verein auch bei karnevalistischen und sonstigen Veranstaltungen.
(17) Der Vorstand hat die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse umzusetzen und das Vereinsvermögen bestmöglich zu verwalten.
12. Kassenprüfung
(1) Am Ende eines jeden Geschäftsjahres findet eine Prüfung der Kassen des Vereins statt. Sie wird von zwei Kassenprüfern/innen durchgeführt. Diese werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der ersten auf diese Satzungsänderung folgenden Wahl wird ein/e Kassenprüfer/in nur auf ein Jahr gewählt, so dass in den Folgejahren dann immer nur ein/e Kassenprüfer/in gewählt werden muss. Wiederwahl ist zulässig. Außerordentliche Kassenprüfungen kann der Vorstand jederzeit veranlassen.
(2) Der/die Kassenprüfer/innen überprüfen die Ordnungsgemäßheit der Buchführung und der Belege sowie der Kassenführung sachlich und rechnerisch. sie bestätigen die Ordnungsgemäßheit durch ihre Unterschrift und berichten hierüber der Mitgliederversammlung. Über vorgefundene Mängel haben Sie den Vorstand unverzüglich zu unterrichten.
(3) Zum/zur Kassenprüfer/in können nur Mitglieder gewählt werden, die keinem anderen Organ des Vereins angehören.
13. Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung zu der satzungsgemäß einzuladen ist. Der Beschluss über die Auflösung muss mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kevelaer, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, und zwar zur Förderung des Winter- und Sommerbrauchtums zu verwenden hat.
Der Vorstand ist mit der Liquidation des Vereins zu beauftragen.
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung vom 11.09.2024 in Kraft!